Die Covid-19 Impfpflicht wird in drei Phasen umgesetzt werden. Der aktuelle Entwurf zum Impfpflichtgesetz sieht Sanktionen in Form von Verwaltungsstrafen vor, wenn zum Impfstichtag keine Impfung bzw. kein Ausnahmegrund im zentralen Impfregister vermerkt wurde. Zur Verfolgung dieser Verwaltungsübertretungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Dadurch können Strafverfügungen ohne weiteres Verfahren mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro verhängt werden. Freiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sind nicht vorgesehen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für ein ordentliches Verfahren, z.B. bei Einspruch gegen die Strafverfügung, Nichteinzahlung der Strafe, etc. Dann fällt der Strafrahmen mit bis zu EUR 3.600,- auch deutlich höher aus. Es ist jedoch anzumerken, dass im Zusammenhang mit der Impfpflicht pro Jahr nicht mehr als vier Strafverfügungen ausgestellt werden dürfen.
Wo kann ich einen Einspruch gegen eine Strafe erheben?
Eine Strafverfügung wird normalerweise von einer Bezirkshauptmannschaft ausgestellt und ist auf dieser vermerkt, in welcher Art und Weise ein Einspruch eingebracht werden kann. Üblicherweise kann ein Einspruch bei der zuständigen Behörde mittels Brief, E-Mail oder Fax eingebracht werden, jedoch nicht mittels eines Anrufes.
Ist privat Haare schneiden lassen während den Corona-Beschränkungen verboten?
Körpernahe Dienstleistungen wie Haareschneiden oder Fußpflege sind im Lockdown untersagt. Das gilt auch für Hausbesuche.